Pflichtteil
„Mein Vater hat mich enterbt und alles seiner zweiten Frau vermacht! Habe ich nicht eigentlich einen Pflichtteilsanspruch?“
Selbst wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine geldliche Beteiligung am Nachlasses. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nur unter eingeschränkten Umständen entziehbar, z.B. bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
„Wie erfahre ich, wonach sich mein Pflichtteil errechnet? Wer hat meinen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen?“
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Daneben ist auch der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Hier helfen wir Ihnen durch das Labyrinth der Erbrechtsfragen.
„Mein Bruder hat ja schon ein Haus von unseren Eltern bekommen – wird das nun bei meinem Erbteil berücksichtigt?“ Auch solche Schenkungen vor dem Erbfall können rechtliche Auswirkungen auf die Erbauseinandersetzung und den Pflichtteil haben. Bei all diesen rechtlichen Fragen des Pflichtteilsrechtes beraten wir Sie gern und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.